Update Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht: Das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Update Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht: Das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Mit dem Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) will die Bundesregierung den Finanzstandort Deutschland stärken und Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern.
Die erfolgten Änderungen betreffen die Bereiche Finanzmarkt-, Gesellschafts- und Steuerrecht.
In unserem Client Alert fassen wir die wichtigsten Aspekte für Sie zusammen und geben Ihnen Hinweise zur praktischen Umsetzung.
Für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) galt bisher, dass das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen ausgeschlossen werden konnte, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und das Volumen der Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt (sog. „10 %-er“). Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde diese Grenze von 10 % auf 20 % angehoben. Von der Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses wird in der Praxis in der Regel im Rahmen eines genehmigten Kapitals Gebrauch gemacht (vgl. § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die neue Grenze wirkt sich mittelbar auch auf die Veräußerung eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG) und die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten (§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG) aus, sofern dabei auch ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss ermöglicht werden soll.
Ein bedingtes Kapital darf nur für drei gesetzlich definierte Zwecke geschaffen werden: (i) um Unternehmenszusammenschlüsse vorzubereiten, (ii) um Bezugsrechte in Verbindung mit Wandelschuldverschreibungen auszugeben oder (iii) um Aktienoptionen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu gewähren (vgl. § 192 Abs. 2 AktG).
Für die ersten beiden Zwecke galt bisher eine Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals (§ 192 Abs. 3 Satz 1 AktG a.F.). Für den Zusammenschluss von Unternehmen wurde diese Grenze durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz auf 60 % angehoben (§ 192 Abs. 3 Satz 1 AktG). Für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bleibt es dagegen bei der bisherigen Grenze von 50 % (§ 192 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG).
Für Aktienoptionsprogramme galt bisher ein Schwellenwert von 10 %. Dieser wurde im Rahmen der Gesetzesänderung auf 20 % erhöht (§ 192 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG).
10 % für Aktienoptionen oder aber eine Zusammensetzung aus 40 % und 20 %.
Kapitalerhöhungen mit vollständigem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre konnten bisher mit der Begründung angefochten werden, dass die neuen Aktien zu einem unangemessen niedrigen Betrag ausgegeben werden (§ 255 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F.). Das Anfechtungsrisiko bestand insbesondere bei Sachkapitalerhöhungen, bei denen vorgebracht werden konnte, dass eine Unterbewertung der Sacheinlage – etwa ein anderes Unternehmen – zu einem unangemessenes Umtauschverhältnis führe. Durch Erhebung einer entsprechenden Anfechtungsklage konnten solche Kapitalerhöhungen bislang erheblich verzögert werden, sodass jedenfalls größere börsennotierte Gesellschaften in der Praxis Sachkapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses nur mit Schwierigkeiten durchführen konnten.
Der Gesetzgeber hat nunmehr ein anderes Konzept gesetzlich verankert:
Gemäß § 255 Abs. 2 AktG kann die Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht mehr darauf gestützt werden, dass ein Aktionär einen Sondervorteil zu erlangen sucht (§ 243 Abs. 2 AktG) oder dass der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig ist. Stattdessen können die nicht bezugsberechtigten Aktionäre in einem Spruchverfahren überprüfen lassen, ob die Ausgabe der Aktien zu einem angemessenen Wert erfolgt ist, und haben bei einer Unterbewertung Anspruch auf eine bare Ausgleichszahlung (§ 255 Abs. 4 AktG) oder auf zusätzliche Aktien (§§ 255a, 255b AktG). Schuldner des Anspruchs ist die Gesellschaft.
Bei börsennotierten Gesellschaften entspricht dabei der Wert der gewährten Aktien dem Börsenkurs und der Anspruch auf bare Ausgleichszahlung entfällt, wenn der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (§ 255 Abs. 5 Satz 1 und 2 AktG). Eine Ausnahme gilt nach § 255 Abs. 5 Satz 3 AktG, wenn der Börsenkurs keine Aussagekraft hat.
Bei Kapitalerhöhungen mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG – s.o.) besteht weder die Möglichkeit der Ausgleichszahlung in einem Spruchverfahren noch der Anfechtung aufgrund der Bewertungsrüge (§ 255 Abs. 4 AktG).
Der Nachweisstichtag (sog. Record Date) ist der Zeitpunkt, auf den sich der Nachweis des Aktienbesitzes bei Inhaberaktien beziehen muss, wenn sich ein Aktionär zur Hauptversammlung anmelden möchte.
Bisher hatte sich der Nachweis auf den „Beginn des 21. Tages“ vor der Hauptversammlung zu beziehen. Nunmehr ist der „Geschäftsschluss des 22. Tages“ vor der Hauptversammlung entscheidend (§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG). Ausweislich der Gesetzesbegründung ist mit „Geschäftsschluss“ das Ende des jeweiligen Tages (24:00 Uhr) gemeint. Damit hat sich der relevante Zeitpunkt nicht geändert, da das Ende des 22. Tages vor der Hauptversammlung zugleich der Anfang des 21. Tages vor der Hauptversammlung ist. Gleichwohl sollte die Hauptversammlungseinladung diese Änderung der Formulierung im Gesetz berücksichtigen.
Wesentliche Neuerung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist eine Abkehr von dem Verbot von Mehrstimmrechten (§ 12 Abs. 2 AktG a.F.) und die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien gemäß §§ 12 Satz 2, 135a AktG. Durch entsprechende Satzungsregelung können Mehrstimmrechtsaktien in Form einer eigenen Aktiengattung bei Gesellschaftsgründung oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen oder bestehende Aktien mit Mehrstimmrechten ausgestattet werden.
Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien unterliegt bestimmten Einschränkungen, die in § 135a Abs. 1 AktG geregelt sind und insbesondere den Schutz der übrigen Aktionäre bezwecken. So können Mehrstimmrechtsaktien nur als Namensaktien ausgegeben werden, maximal das zehnfache Stimmrecht einer Stammaktie in sich tragen und nur mit Zustimmung aller betroffenen Aktionäre eingeführt werden.
Weitere Beschränkungen gelten gemäß § 135a Abs. 2 AktG bei börsennotierten Gesellschaften sowie bei Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr einbezogen sind. Hier erlöschen die Mehrstimmrechte bei Übertragung sowie grundsätzlich zehn Jahre nach Börsennotierung oder Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr. Die Satzung kann eine kürzere Frist vorsehen. Durch Satzungsänderungsbeschluss mit qualifizierter Kapitalmehrheit, der frühstens ein Jahr vor Ablauf der Frist erfolgen darf, kann eine Verlängerung um bis zu zehn Jahre erfolgen.
Diese Änderung im deutschen Recht nimmt eine wichtige Bestimmung des anstehenden EU-Listing Acts vorweg, nach dem Mehrstimmrechte zumindest für Gesellschaften, die eine Zulassung an einem KMU-Wachstumsmarkt anstreben, vorzusehen sind.
Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) sind Gesellschaften, die allein zum Zweck des Erwerbes einer nicht börsennotierten Gesellschaft gegründet werden und die die erforderlichen finanziellen Mittel durch einen Börsengang aufbringen. Während sich SPAC-Transaktionen vor einigen Jahren – insbesondere in den USA – einer großen Beliebtheit erfreut haben, ist der Markt aktuell weitgehend zum Erliegen gekommen. Deutsche SPAC-Transaktionen erfolgten bisher ausschließlich nach ausländischem Recht, da das deutsche Aktienrecht Beschränkungen aufweist, die eine solche Transaktion nicht zu marktüblichen Konditionen zugelassen haben.
Mit der durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführten „Börsenmantelaktiengesellschaft“ (BMAG) beabsichtigt der Gesetzgeber das deutsche Aktienrecht für SPAC-Transaktionen zu öffnen. Die Börsenmantelaktiengesellschaft ist eine Rechtsformvariante der Aktiengesellschaft oder Societas Europaea (SE). Dabei wurden den besonderen Eigenschaften von SPACs, wie der engen Verknüpfung mit der Börsennotierung, der Ausrichtung auf den Erwerb einer Zielgesellschaft und der zeitlich befristeten Existenz, Rechnung getragen und Ausnahmeregelungen von bestimmten restriktiven Regeln des Aktiengesetzes vorgesehen.
Nach § 44 Abs. 1 BörsG ist eine BMAG eine Gesellschaft zur Erreichung der eigenen Börsenzulassung, derenGegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vorbereitung und Durchführung des eigenen Börsengangs sowie die Vorbereitung und der Abschluss der Übernahmetransaktion, die den im Börsenzulassungsprospekt beschriebenen Kriterien entspricht und sich auf ein Unternehmen bezieht, das nicht an einer Wertpapierbörse notiert ist (Zieltransaktion). Weitere Voraussetzungen sind, dass die Satzung der Gesellschaft eine Befristung auf mindestens 24 und höchstens 36 Monate ab Börsenzulassung sowie die Möglichkeit, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen, vorsieht und dass die Wertpapiere der Gesellschaft an einem regulierten Markt zugelassen wurden (§ 44 Abs. 4 BörsG). Um sicherzustellen, dass die Einlagen der Aktionäre allein der Finanzierung der Zieltransaktion dienen, sind diese im Wesentlichen bei einem Treuhänder auf einem sog. escrow account zu hinterlegen (§ 45 Abs. 1 BörsG).
Über die Zieltransaktion als zentrales Element der BMAG entscheidet die Hauptversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BörsG), wobei das Stimmrecht der Initiatoren, d.h. der Gründer oder Vorstandsmitglieder mit Aktien oder sonstigen Bezugsrechten, ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 3 Satz 2 BörsG). Zu diesem Zweck erarbeitet der Vorstand der BMAG einen Zieltransaktionsbericht, in dem die Zieltransaktion, der ihr zugrundeliegende Vertrag sowie die Angemessenheit der versprochenen Gegenleistung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 4 BörsG).
Beschließt die Hauptversammlung die Zieltransaktion durchzuführen, so haben Aktionäre, die ihren Widerspruch gegen diesen Beschluss zur Niederschrift erklären, ein besonderes Andienungsrecht, aufgrund dessen sie die Rückzahlung ihrer Einlage nebst Aufgeld gegen Übertragung ihrer Aktien verlangen können, ohne dass damit ein Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verbunden wäre (redemption right) (§ 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BörsG). Während die Zulässigkeit der Ausgabe selbstständiger Optionsscheine (naked warrents), die unabhängig von einer Optionsschuldverschreibung (§ 221 Abs. 1 Satz 1 AktG) begeben werden, vor dem Hintergrund des Verbots der Ausgabe von der Aktionärsstellung entkoppelter Bezugsrechte (§ 187 Abs. 2 AktG) grundsätzlich umstritten ist, erklärt § 47a Abs. 1 BörsG sie für die BMAG ausdrücklich für zulässig.
Wird die Zieltransaktion nicht innerhalb der in der Satzung bestimmten Frist durchgeführt, besteht die Möglichkeit, die Frist auf insgesamt bis zu 48 Monate von der Hauptversammlung durch satzungsändernden Beschluss zu verlängern (§ 44 Abs. 3 Satz 4 BörsG). Der endgültige Ablauf der Frist führt in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft (§ 47b Abs. 1 Satz 1 BörsG).
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz führt durch Änderungen im Aktiengesetz und im Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) unverbriefte, elektronische Aktien ein. Diese werden durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister begeben (§ 2 Abs. 1 eWpG).
Es wird zwischen zentralen Registern, die nur von Depotbanken und Zentralverwahrern geführt werden können, und Kryptowertpapierregistern unterschieden. Letztere müssen über ein besonderes, fälschungssicheres Aufzeichnungssystem verfügen, das auf der Blockchain-Technologie beruht und von allen Unternehmen mit einer entsprechenden Lizenz geführt werden kann.
Elektronische Namensaktien können sowohl als Zentralregisteraktien (§ 4 Abs. 2 eWpG) als auch als Kryptoaktien (§ 4 Abs. 3 eWpG) geführt werden, Inhaberaktien dagegen nur als Zentralregisteraktien, was mit dem Schutz vor Geldwäsche begründet wird. Die Begebung elektronischer Aktien setzt voraus, dass die Verbriefung in der Satzung ausgeschlossen wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG). Bei teilweisem Ausschluss ist es nach der Gesetzesbegründung möglich, sowohl verbriefte als auch elektronische (unterschiedliche) Aktien zu begeben. Sollen Kryptoaktien begeben werden können, muss auch dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein (§ 10 Abs. 6 AktG). Auch für elektronische Namensaktien ist weiterhin ein Aktienregister (§ 67 AktG) zu führen, was jedoch der Stelle überlassen werden kann, die das Wertpapierregister führt (§ 30a eWpG).
Ist die Verbriefung in der Satzung ausgeschlossen, so können vorhandene Aktien mit Zustimmung des Aktionärs in Zentralregister- oder Kryptoaktien umgewandelt werden (§ 6 Abs. 3, Abs. 4 eWpG). Die Umwandlung von Sammelurkunden in Zentralregisteraktien kann sogar ohne diese Zustimmung erfolgen (§ 6 Abs. 3 eWpG).
Der Mindestbetrag für die voraussichtliche Marktliquidität, die sich grundsätzlich aus dem voraussichtlichen Kurswert der zuzulassenden Aktien ergibt, wurde von EUR 1,25 Mio. auf EUR 1 Mio. abgesenkt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BörsZulV) und entspricht damit der Mindestvorgabe der Wertpapierrichtlinie (RL 2001/E34/EG).
Außerhalb qualifizierter Teilbereiche ist es nunmehr der Regelung durch die Börsen überlassen, ob der Antrag auf Zulassung am regulierten Markt gemeinsam mit einem Emissionsbegleiter gestellt werden muss (§ 32 Abs. 2a BörsG).
Die steuerlichen Bedingungen für echte Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland sind bislang hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Im internationalen Vergleich sind Mitarbeitende in Deutschland wesentlich höheren steuerlichen Belastungen ausgesetzt.
Ein besonders relevanter Punkt ist die sog. Dry-Income-Problematik: Die Besteuerung des Vorteils aus dem verbilligten oder unentgeltlichen Erwerb der echten Mitarbeiterbeteiligung, ohne dafür tatsächlich Liquidität zu erhalten. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz entschärft diese Belastungen für Mitarbeitende.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wurde von derzeit EUR 1.440 auf EUR 2.000 angehoben.
Zusätzlich werden die Regelungen zum Besteuerungsaufschub (§ 19a EStG) ausgeweitet. Unter anderem ist eine Erhöhung der bisherigen Schwellenwerte für KMU und Start-ups erfolgt. Es fallen nunmehr solche Unternehmen in den Anwendungsbereich, deren Gründung nicht mehr als zwanzig Jahre zurückliegt, die nicht mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen sowie einen Jahresumsatz von EUR 100 Mio. nicht überschreiten oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als EUR 86 Mio. haben. Eine Begünstigung nach § 19a EStG ist möglich, wenn diese Schwellenwerte im Ausgabezeitpunkt oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten werden.
Der Anwendungsbereich von § 19a EStG umfasst nun auch vinkulierte Anteile. Hierbei handelt es sich um eine in der Praxis weit verbreitete Vereinbarung, um Veränderungen im Gesellschafterbestand einzuschränken.
Neben der Ausgabe von Beteiligungen durch den Arbeitgeber sind zudem Beteiligungen an den Arbeitgeber begünstigt, die von einem Gesellschafter des Arbeitgeberunternehmens ausgegeben werden. Nicht erfasst sind dagegen die Fälle, in denen die Beteiligung nicht an der Gesellschaft, mit der das Arbeitsverhältnis besteht, gewährt wird, sondern z.B. an der Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe. Diese sog. Konzernklausel wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen.
Unter diesen Voraussetzungen soll die Besteuerung des geldwerten Vorteils von bisher zwölf Jahren auf fünfzehn Jahre aufgeschoben werden können. Dies gilt aber nur, wenn die Beteiligung nicht zuvor veräußert oder das Anstellungsverhältnis beendet worden ist. Erklärt der Arbeitgeber für die einzubehaltenden Lohnsteuerbeträge zu haften, kommt sogar ein Besteuerungsaufschub bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung in Betracht.
[1] Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG.
[2] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (COM/2022/762 final).