COVID-19 Update Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarungen auch per Video- oder Telefonkonferenz möglich
COVID-19 Update Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarungen auch per Video- oder Telefonkonferenz möglich
Die COVID-19 Pandemie stellt viele Arbeitgeber und ihre örtlichen Betriebsräte vor kaum zu lösende Probleme. Dringend benötigte Betriebsvereinbarungen können nicht abgeschlossen werden, da Verhandlungen mit dem Betriebsrat bisher voraussetzen, dass sich die Betriebsparteien an einen Tisch setzen.
Hier schafft der Gesetzgeber nun Abhilfe mit einer wichtigen Neuregelung im Betriebsverfassungsgesetz, die Verhandlungen mit dem Betriebsrat ohne persönliche Anwesenheit der Beteiligten gestattet.
Diese Neuregelungen gelten für die Betriebsratsarbeit, aber auch für den Wirtschaftsausschuss und Einigungsstellen. Durch die Corona-Krise unterbrochene Verhandlungen können damit fortgesetzt werden.
In betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten, die bislang eine persönliche Anwesenheit vorsahen, sind nun auch Video- und Telefonkonferenzen möglich. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit in § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) neu geregelt für:
Vergleichbare Regelungen hat der Gesetzgeber auch für Europäische Betriebsräte sowie für die SE getroffen.
Der Bundestag hat das Gesetz am 23. April 2020 beschlossen. Noch stehen die abschließenden Beratungen mit dem Bundesrat aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Regelung wie vom Bundestag beschlossen in Kraft tritt.
Die Regelungen gelten dabei rückwirkend ab dem 1. März 2020. Sollten in der Zwischenzeit bereits Betriebsratsbeschlüsse ohne persönliche Anwesenheit der Beteiligten gefasst worden sein, wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt.
Die Neuregelung ist bis zum 1. Januar 2021 befristet. Soweit der Gesetzgeber von einer Verlängerung absieht, gilt die Regelung somit nur bis Ende dieses Jahres. Es dürfte aber schwer sein, ein einmal bewährtes Instrument ohne gute Gründe wieder abzuschaffen, so dass eine Entfristung der Regelung nahe liegt.