Kurzarbeit
Kurzarbeit
Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen helfen einzuschätzen, ob und wie die Einführung von Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen möglich und sinnvoll ist. Die Bundesregierung hat nun mit einer Verordnung den Bezug des Kurzarbeitergeldes erleichtert. Diese Änderungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.
Das Wichtigste vorab:
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.
Für Arbeitnehmer führt die Kurzarbeit zu einer Verringerung des monatlichen Gehaltseingangs. Das Gehalt sinkt jedoch weniger stark als die Arbeitszeit. Denn zusätzlich zum (reduzierten) Gehalt erhält der Arbeitnehmer ein Kurzarbeitergeld (KUG). Das KUG beträgt 60% der Entgeltdifferenz zwischen dem ursprünglichen Netto-Gehalt und dem reduzierten Netto-Gehalt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67% der Entgeltdifferenz als KUG (§ 105, 106 SGB III).
Für Arbeitgeber stellt die Kurzarbeit eine Möglichkeit dar, die finanziellen Belastungen zu reduzieren. Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt, einschließlich des KUG, an den Arbeitnehmer. Das KUG wird jedoch von der Arbeitsagentur erstattet.
Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum Kurzarbeitergeld auch Zuschüsse an die Arbeitnehmer leisten. Teilweise verpflichten Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen den Arbeitgeber auch zu entsprechenden Zahlungen. Auch dies ist ggf. zu prüfen und bei der Planung zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge hat die Bundesregierung Erleichterungen beschlossen. Für das (reduzierte) Arbeitsentgelt gilt wie bisher, dass die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden. Die Sozialversicherungsbeiträge für das KUG werden nunmehr vollständig durch die Arbeitsagentur erstattet.
Um Kurzarbeit einzuführen, bedarf es zunächst einer arbeitsrechtlichen Grundlage für die Einführung, daneben müssen die Voraussetzungen für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes vorliegen.
Im Arbeitsvertrag haben sich die Parteien auf eine Arbeitszeit und die hierfür zu zahlende Vergütung geeinigt. Eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber ist daher nicht möglich.
Eine Einführung der Kurzarbeit kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Für einen erfolgreichen Antrag auf KUG müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein (siehe §§ 96-98 SGB III). Zunächst muss ein erheblicher, vorübergehender und nicht vermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall zu verzeichnen sein.
Der Arbeitsausfall muss mindestens 10% der Arbeitnehmer betreffen. Beachten Sie, dass hierfür nicht auf das Unternehmen insgesamt abzustellen ist. Der Arbeitsausfall kann auch nur einen Betrieb oder auch nur eine Betriebsabteilung betreffen. Auch für kleine Einheiten, die über eine gewisse Selbstständigkeit verfügen und einen Teil-/Hilfszweck verfolgen, kann KUG beantragt werden. Die Voraussetzungen sollten Sie somit nicht unternehmensweit, sondern für kleinere Arbeitseinheiten prüfen.
Sollten vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitnehmer noch Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr haben, sind diese regelmäßig abzubauen, bevor KUG beantragt werden kann.
KUG kann zudem nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die sozialversicherungspflichtig und ungekündigt beschäftigt sind.
Das Verfahren ist in zwei Schritte gegliedert:
Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Zuständig ist dabei die Arbeitsagentur, in der der Betrieb seinen Sitz hat.
Sollte in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat bestehen, so hat dieser eine Stellungnahme abzugeben, die ebenfalls einzureichen ist.
Das Vorliegen und die Gründe für den Arbeitsausfall ist im Rahmen dieser Anzeige ausführlich zu begründen und glaubhaft zu machen. Wir rechnen damit, dass in den nächsten Wochen und Monaten viele Unternehmen Anzeigen bei den Arbeitsagenturen stellen werden. Es ist daher für eine rasche Entscheidung wichtig, die Anzeige bereits möglichst vollständig einzureichen.
Die Arbeitsagentur erlässt daraufhin einen Bescheid, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von KUG vorliegen.
Die Zahlung des KUG hat der Arbeitgeber für die jeweiligen Monate zu beantragen. Beachten Sie, dass der Arbeitgeber das KUG und die Sozialversicherungsbeiträge zunächst vorab zu berechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen hat. Es bedarf somit genügend finanzieller Kapazitäten, um diese Zahlungen vornehmen zu können. Eine Erstattung erfolgt dann auf Antrag, die wiederum einige Zeit in Anspruch nimmt. Auch dieser Vorlauf muss in die Liquiditätsplanung eingerechnet werden.
Das KUG wird frühestens für den Monat der Antragstellung und für bis zu 12 Monate gewährt. Unterbrechungen sind dabei möglich. Darüber hinaus kann die Bezugsdauer auch auf 24 Monate verlängert werden, hierzu bedarf es jedoch einer entsprechenden Entscheidung des Bundesarbeitsministeriums.